Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Diese Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und auch zukünftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht noch einmal besonders vereinbart werden, sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Frühere, etwa anders lautende Bedingungen der KS Einrichtungen GmbH (nachstehend Lieferer genannt) verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller die Lieferbedingungen als rechtsverbindlich für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferer an. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware des Lieferers gelten diese Lieferbedingungen jedoch als angenommen.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so werden die übrigen Regelungen des Vertrages und dieser Lieferungsbedingungen hiervon nicht berührt.
2. Angebot und Abschluss
2.1 An seine Bestellung hält sich der Besteller ab Auftragseingang beim Lieferer gebunden. Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Etwa vom Lieferer angegebene Lieferfristen sind nur annähernd.
2.2 Für Art und Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Telefax) maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers; dies gilt auch hinsichtlich der Abänderungen dieser Schriftformklausel. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, besondere Ereignisse, höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel berechtigen den Lieferer zur Hinausschiebung oder zur Aufhebung übernommener Lieferverpflichtungen.
2.3 Geistiges Eigentum, Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unsers Unternehmens. Bei Ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagsumme berechtigt.
2.4 Der Besteller gestattet dem Lieferer, Lichtbilder und Videos von der durch ihn erstellten Anlage/Objekten zu fertigen und diese auch zu Werbezwecken in gedruckten Medien und Internetauftritten des Bestellers kostenfrei zu verwenden.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; derartige Unterlagen dürfen außenstehenden Dritten vom Besteller nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Lieferer, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich einschließlich vom Besteller etwa zwischenzeitlich gefertigter Kopien zurückzugeben.
2.6 Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Lieferers liegen, kann kein Bedacht genommen werden.
Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragswertes ergeben, so wird der Lieferer den Besteller unverzüglich verständigen. Sollte der Besteller binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich der Lieferer vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.7 Der Lieferer hat den Besteller auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Besteller nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies dem Lieferer aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat der Lieferer dies dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller hat in diesem Fall die bis dahin angelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
2.8 Geringfügige Leistungsänderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Besteller zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen Farben, Holz- und Funierbild, Maserung und Struktur u. ä.
2.9 Maßangaben durch den Besteller. Werden durch den Besteller Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Bestellers als unrichtig, so hat der Lieferer den Besteller davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Besteller. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Besteller die Verzugsfolgen.
2.10 Montage. Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird gesondert berechnet. Zusätzlich anfallende Mehrarbeit sowie andere betriebliche Mehrkosten werden separat in Rechnung gestellt.
2.11 Mitwirkungspflicht des Bestellers. Zur Leistungsausführung ist der Lieferer erst dann verpflichtet, sobald der Besteller all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterblöcken u. ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Besteller bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Besteller beizustellen. Der Lieferer ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtumfang hinausgehen vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
2.12 Verkehr mit Behörden. Erforderliche Bewilligungen, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Besteller auf seine Kosten zu veranlassen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Zahlungsziel. 50 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig, eine allfällige zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 40 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest in Höhe von 10 Prozent ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung.
3.2 Mangels anderweitig vereinbarter Zahlungsziele gelangt der Besteller spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung mit seiner Zahlung in Verzug.
3.3 Bei Zielüberschreitung berechnet der Lieferer bankübliche Zinsen, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche.
3.4 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.
3.5 Ein Recht zur Aufrechnung kann der Besteller gegenüber den Ansprüchen des Lieferers nur dann geltend machen, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.6 Sämtliche Preise des Lieferers gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.
4. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
4.1 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
4.2 Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurück zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gut geschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
4.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet dem Lieferer der Besteller für die entstandenen Kosten.
4.4 Der Besteller ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand gegen Feuer, Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an den Lieferer abgetreten, der diese Abtretung hiermit annimmt.
4.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Ganzen oder in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferers ist nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt des Lieferers besteht. Im Rahmen des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Besteller verpflichtet, die Rechte des Lieferers aus seinem Eigentumsvorbehalt zu sichern. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; der Lieferer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4.6 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden dem Lieferer in Höhe seines Miteigentumsanteils abgetreten. Auch diese Abtretung nimmt der Lieferer hiermit an.
4.7 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferer.
4.8 Der Besteller tritt dem Lieferer, der dies hiermit annimmt, auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die dem Besteller durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
4.9 Ist über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgebracht, erlischt die Befugnis des Bestellers, den Liefergegenstand weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden. Kommt es gleichwohl zu einer Veräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder den vorläufigen Insolvenzverwalter, so steht dem Lieferer der hieraus erzielte Erlös ungekürzt zu; §§ 170, 171 InsO gelten nicht. Der Besteller sowie der vorläufige Insolvenzverwalter sind nicht berechtigt, die an den Lieferer abgetretene Forderung einzuziehen.
4.10 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % über Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.
5. Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die bestellte Lieferung oder Teile der Lieferung an die angegebene Lieferanschrift übergeben worden sind oder zwecks Abholung das Werk des Lieferers verlassen haben.
5.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über; von diesem Tage an trägt der Besteller darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und sonstige Spesen, und zwar mindestens 3% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft.
5.3 Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen – auch in Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zur Abnahme aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen, wenn der Lieferer den Besteller bei Abgabe der Fertigstellungsmeldung auf diese Folge hinweist. Sofern der Besteller oder sein Endkunde die Leistung oder einen Teil der Leistung des Lieferers in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme als mit dem Zeitpunkt der Inbenutzungsnahme als erfolgt. Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.
6. Haftung für Sachmängel
Die Haftung des Lieferers für Sachmängel folgt den nachstehenden Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
6.1 Der Besteller ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich auf erkennbare und typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art hin zu untersuchen und festgestellte Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche gerechnet ab dem Tage der Ablieferung, schriftlich durch Versendung der Mängelrüge an den Lieferer zu rügen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch den Lieferer, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Besteller, bedeutet in keinem Falle ein Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Besteller.
6.2 Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.
6.3 Im Falle eines Mangels ist der Lieferer zunächst nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Im Falle der Nacherfüllung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach Erhebung der Mängelrüge an einen anderen Ort verbracht oder verändert wurde. Der Lieferer darf die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
6.4 Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Dem Lieferer ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen, wenn Waren geliefert werden, und von zehn Werktagen für die Lieferung von Ersatzteilen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Besteller berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurück zu treten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder - unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 - Schadensersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Lieferer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt hat oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
6.5 Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Besteller oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
6.6 Keine Mängel liegen vor bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache, bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder in Folge Versendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind.
6.7 Schadensersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine dem Lieferer schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.
6.8 Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate auch für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten. Sie beginnt für Lieferungen mit Gefahrübergang, für Montageleistungen mit erfolgter oder als erfolgt zu geltender Abnahme. Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden oder dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB); die fünfjährige Verjährungsfrist gilt allerdings nur dann, wenn die Kaufsache bestimmungsgemäß innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab der Ablieferung bei dem Besteller in ein Bauwerk eingebaut wurde.
6.9 Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, hat der Lieferer das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferer geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn der Lieferer in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen hat.
6.10 Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernimmt der Lieferer keine Garantie für die Beschaffenheit der von ihm gelieferten Kaufsache. Garantien werden vom Lieferer nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur zur Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.
7. Schutz- und Rücksichtnahmepflichten
Der Besteller ist im Falle einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadensersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn der Lieferer zuvor schriftlich wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurde. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferer, seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Erfüllungsort/Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteilnehmer ist der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes oder Auslieferungslagers des Lieferers, für die Zahlungspflicht des Bestellers der Sitz der Hauptverwaltung des Lieferers.
8.2 Gerichtsstand für beide Teile ist nach Wahl des Gläubigers der Sitz der Hauptverwaltung des Lieferers oder Dortmund, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
9. Geltendes Recht
9.1 Für die Vertragsbeziehung zwischen Lieferer und Besteller wird die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) ist ausgeschlossen.